International association against the violence and the kidnapping of minors
Associazione internazionale contro la violenza e il rapimento di minori
Internationale Vereinigung gegen die Gewalt und die Entführung von Minderjährigen
Association internationale contre la violence et l’enlèvement des mineurs
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AIDM - Statuten
Art. 1
Unter dem Namen “Internationale Vereinigung gegen die Gewalt und die Entführung von Minderjährigen“ - AIDM
wird ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB gegründet.
Art. 2
Der Sitz der Vereinigung AIDM, befindet sich am Wohnort der Gründerin.
Art. 3
Die Vereinigung AIDM ist frei von jeglicher politischer oder religiöser Ideologie.
Art. 4
Die AIDM ist eine Vereinigung mit humanitärem Zweck und ist nicht gewinnorientiert.
Art. 5
Die Vereinigung AIDM setzt sich zusammen aus Aktiv-, Ehren- und Gönnermitgliedern.
Aktivmitglieder sind jene, welche sich persönlich und ehrenamtlich für den Zweck der Vereinigung AIDM engagieren
und einen Jahresbeitrag, welcher jährlich von der Generalversammlung bestimmt wird, entrichten.
Ehrenmitglieder sind jene, welche vom Vorstand ernannt und für eine solche Auszeichnung als würdig erachtet
werden (unabhängig davon, ob früher angehörende Aktivmitglieder oder nicht der Vereinigung AIDM).
Gönnermitglieder sind jene (natürliche oder juristische Personen), welche dem Zweck der Vereinigung AIDM
zustimmen und einen Mindest-Jahresbeitrag, welcher jährlich von der Generalversammlung bestimmt wird, entrichten.
Art. 6
Die hauptsächlichen Zwecke der Vereinigung AIDM sind:
A. Verteidigung der Rechte des Minderjährigen und der Obhutsperson auf der Basis der Menschenrechte und im
Sinne der anerkannten Gerichtsurteile in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Gewalt, des Sorgerechtes und
des Besuchsrechtes.
B. Schutz der Rechte des Minderjährigen und der Obhutsperson auf der Basis der elementaren Menschenrechte.
C. Ermutigung, Beratung und Begleitung der Opfer einer Entführung von Minderjährigen.
D. Ausarbeitung und Begünstigung von wirksamen Lösungen bei internationalen Problemen, welche Entführungen
von Minderjährigen verursachen.
E. Ausarbeitung und Begünstigung von wirksamen Lösungen bei verschiedenen Problemen (moralische,
psychologische, juristische, finanzielle), welche Entführungen von Minderjährigen verursachen.
F. Information und Sensibilisierung der Behörden und der öffentlichen Meinung.
Art. 7
Organe der Vereinigung AIDM sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Konten-Revisor.
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Sie verfügen über je ein Stimm- und
Wahlrecht.
Die Gönnermitglieder haben eine Stimme mit beratender Funktion.
Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einberufen und die ausserordentliche Versammlung auf Antrag des
Vorstandes oder eines Fünftels der Aktivmitglieder.
Dieser Antrag hat schriftlich zu erfolgen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 15 Mitgliedern. Die Neu- oder Wiederwahl erfolgt alle 3 Jahre.
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist abhängig von den Aktivitäten gemäss dem AIDM- Arbeitsprogramm.
Der Vorstand wird vom Präsidenten geleitet, gewählt durch die Generalversammlung. Unter den Vorstands mitgliedern
werden die Ämter des Sekretärs und des Kassiers aufgeteilt.
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten der Internationalen Vereinigung AIDM zu besorgen
und nach aussen zu vertreten.
Spezielle Befugnisse werden von einem internen Reglement festgelegt. Ueber das Reglement entscheidet die
Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Der Konten Revisor wird alle 3 Jahre durch die Generalversammlung gewählt.
Art. 8
Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen und anderweitigen Einnahmen.
Dieses Vermögen wird ausschliesslich für das Erreichen der Vereinszwecke der AIDM und administrative
Aufwendungen eingesetzt.
Für die Vereins-Verpflichtungen bürgt ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9
Gemäss Art. 5 kann jedermann um die Aufnahme in die Vereinigung ersuchen. Gesuche sind schriftlich an den
Vorstand zurichten. Die Gutheissung obliegt dem Vorstand.
Jedes Mitglied hat das Recht aus der Vereinigung auszutreten. Die Mitteilung hat schriftlich und auf das Ende
der Verwaltungsperiode an den Vorstand zu erfolgen.
Auf Verlangen des Vorstandes und des einfachen Mehrs der Anwesenden, kann während einer Generalversammlung
der Ausschluss eines Mitgliedes verlangt werden, wenn dieses gegen die praktischen und moralischen Grundsätze der
Vereinigung verstossen hat.
Eine Ausschliessung ist auch ohne Begründung gestattet, die Anfechtung wegen ihres Grundes ist nicht statthaft.
Art. 10
Die Auflösung der Vereinigung kann nur an einer speziell zu diesen Zweck einberufenen ausserordentlichen
Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erlangt Rechtskraft, wenn ihr die Mehrheit von Drei-Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen AIDM verwandten
Vereinigungen in der Schweiz zugewiesen.
Art. 11
Die vorliegenden Statuten, können jederzeit durch eine Generalversammlung und bei der Mehrheit von Zwei-Drittel
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder modifiziert werden.
Die Statuten sind am 22. September 1989 an der Gründungs-Generalversammlung angenommen worden und treten
unmittelbar in Kraft.
INTERNATIONALE VEREINIGUNG AIDM
Die Präsidentin
Davesco-Soragno, der 22. September 1989